11.4.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte oberinstanzlich im Wesentlichen aus, die betreffenden Halbschuhe der Marke Graceland, Grösse 39, seien der Beschuldigten deutlich zu gross gewesen, sie habe sie nur gekauft, weil sie 50 % reduziert gewesen seien und die Grösse 38 nicht mehr erhältlich gewesen sei. Die Beschuldigte habe die Schuhe in den Ferien im September 2020 getragen. Das Opfer habe sich an der Innenseite des Beines leicht verletzt, was zu einer starken Blutung geführt habe. Das könne die Blutspritzer erklären (pag.