Im Zusammenhang mit dem Blut stelle sich ohnehin die Frage, wie die Beschuldigte die Wohnung habe verlassen sollen, ohne dabei das Treppenhaus oder die Liegenschaft zu verschmutzen, zumal keine entsprechenden Spuren gefunden worden seien. Auch seien in ihrem CD.________ (Unternehmen), in ihrer Wohnung und in ihrem Auto trotz aufwändiger Untersuchung weder Blutspuren noch blutige Kleider gefunden worden (pag. 4550). 11.4.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien