4519). Die vormalige Verteidigung brachte hinsichtlich der Blutspritzer auf den Schuhen der Beschuldigten – soweit nicht bereits in der vorinstanzlichen Darstellung hiervor abgehandelt – im Wesentlichen vor, es seien Blutspuren an den Schuhen der Beschuldigten, neben relativ grossen Tropfen auf ihren Jeans und Kontaktspuren an ihrem Handgelenk, festgestellt worden. Wie das Regionale Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 16. November 2020 ausgeführt habe, würden die wenigen und von blossem Auge kaum erkennbaren Blutspritzer nicht zum übrigen Bild der Blutanhaftungen in der Wohnung passen.