Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass keine alternative schlüssige Erklärung erkennbar sei, wie die Blutspritzer auf die Schuhe der Beschuldigten gelangt seien, abgesehen von der Möglichkeit, dass die Blutspritzer während der Attacke auf die Schuhe gespritzt seien. Die Blutspritzer seien daher als weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten zu würdigen (pag. 4826, S. 18 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.4.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft würdigte die Blutspritzer auf den Schuhen der Beschuldigten ebenfalls als Indiz für ihre Täterschaft (pag.