Überdies sei davon auszugehen, dass das Opfer wie die Beschuldigte und U.________ an jenem Tag lange Hosen getragen habe. Im Ergebnis erscheine diese Variante als nicht plausibel, weshalb von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen sei (pag. 4825 f., S. 17 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass keine alternative schlüssige Erklärung erkennbar sei, wie die Blutspritzer auf die Schuhe der Beschuldigten gelangt seien, abgesehen von der Möglichkeit, dass die Blutspritzer während der Attacke auf die Schuhe gespritzt seien.