_ entstanden sein, als dem Opfer das Florett auf die Beine gefallen sei und diesem – verstärkt durch die Einnahme von Blutverdünner – eine stark blutende Wunde zugefügt habe, wobei die Beschuldigte neben ihm gestanden und geholfen habe, verwarf die Vorinstanz als unwahrscheinlich. Die Beschuldigte selber habe ausgeführt, dies sei nur eine «ganz, ganz kleine Verletzung» gewesen, womit sie der vormaligen Verteidigung widersprochen habe, welche von einer «stark blutenden Wunde» ausgegangen sei. Überdies sei davon auszugehen, dass das Opfer wie die Beschuldigte und U.________ an jenem Tag lange Hosen getragen habe.