4825, S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der vormaligen Verteidigung weiter vorgebrachte Möglichkeit, die Blutspritzer könnten in den gemeinsamen Ferien in T.________ entstanden sein, als dem Opfer das Florett auf die Beine gefallen sei und diesem – verstärkt durch die Einnahme von Blutverdünner – eine stark blutende Wunde zugefügt habe, wobei die Beschuldigte neben ihm gestanden und geholfen habe, verwarf die Vorinstanz als unwahrscheinlich.