Soweit die vormalige Verteidigung ausführe, die millimeterkleinen Blutflecken an den Schuhen der Beschuldigten würden nicht zum übrigen Bild der Blutanhaftungen am Tatort (zahlreiche Blutspuren an Wänden und Boden) passen, sei darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Blutspuren erst nach dem Angriff, das heisst durch Ausbluten aus den Wunden, entstanden sein dürfte. Damit könne auch aufgrund des Spurenbildes am Tatort nicht ausgeschlossen werden, dass die Blutspritzer anlässlich des Angriffs auf die Schuhe gelangt seien (pag. 4825, S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).