folgt und das Blut auf den Böden schon «sehr ausgetrocknet» gewesen sei. Damit falle ausser Betracht, dass die Blutspritzer auf die Schuhe der Beschuldigten getropft seien, als sie den Baseballschläger ihrem Sohn überreicht habe (pag. 4824 f., S. 16 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit die vormalige Verteidigung ausführe, die millimeterkleinen Blutflecken an den Schuhen der Beschuldigten würden nicht zum übrigen Bild der Blutanhaftun-