1934). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte, wird bei einem solchen Bewegungsablauf vor allem der linke Arm belastet. Insbesondere erfordert ein solches Zuschlagen kein wesentliches Wegführen der rechten Schulter bzw. des rechten Oberarms vom Körper. Letztlich mutet die Kammer der Beschuldigten die Ausübung entsprechender Schläge in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft auch trotz gewissen Einschränkungen des rechten Arms ohne Weiteres zu, zumal sie es als CC.________ (Sportlerin) gewohnt war, Schmerzen auszuhalten.