25 digten vom 11. März 2021 zu entnehmen, bei gemäss Angaben von Dr. med. Q.________ nicht vorhandenen Störungen von Durchblutung, Motorik und Sensibilität im rechten Arm würden aus rechtsmedizinischer Sicht keine konkreten Hinweise auf einen vollständigen Bewegungsausfall des rechten Arms der Beschuldigten bestehen (pag. 3478). Im Übrigen erhielt die Beschuldigte am 5. und 15. Oktober 2020 je eine Kortisonspritze (vgl. pag. 5277). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte sie zwar vor, diese hätten nicht geholfen (pag. 5242 Z. 17 ff.).