Entsprechend wird im Bericht des P.________spitals vom 17. Februars 2024 explizit festgehalten, es sei eher unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte bereits im Oktober 2020 an einer beginnenden Schultersteife gelitten habe (pag. 5278). Entgegen der Verteidigung litt die Beschuldigte im Tatzeitpunkt folglich noch nicht an einer «frozen shoulder». Auch dass die Beschuldigte aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung gar nicht in der Lage gewesen wäre, jemanden mit einem Baseballschläger zu verletzen, geht aus den dargelegten Ausführungen der behandelnden Ärzteschaft nicht hervor. Übereinstimmend ist auch dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschul-