1064 Z. 118 f.). Dazu, ob der Bewegungsumfang des rechten Arms eingeschränkt sei, könne er nichts sagen (pag. 1065 Z. 150 ff.). Auch dazu, ob eine Störung der Motorik, der Sensibilität oder Durchblutung im rechten Arm vorhanden sei, könne er nichts sagen (pag. 1065 Z. 154 f. und Z. 160). Dem Bericht des P.________spitals vom 22. März 2021 – wo die Beschuldigte erstmals im Februar 2021 behandelt wurde – lässt sich entnehmen, dass die Hauptsymptomatik vor allem der Schmerz sei (pag.