Entgegen der vormaligen Verteidigung gab Dr. med. Q.________ anlässlich dieser Einvernahme nicht zu Protokoll, die Beschuldigte hätte neben den Schmerzen auch keine Kraft gehabt. Demgegenüber führte Dr. med. AL.________ im Rahmen seines Arztberichts vom 18. März 2021 aus, die Beschuldigte habe Schmerzen im Bereich ihres rechten Arms gehabt, habe unter Kraftverlust gelitten und sei als Sportlerin und Trainerin bei der Arbeit eingeschränkt gewesen (pag. 3550). Der Hausarzt der Beschuldigten, Dr. med. AN.________, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Oktober 2020 an, die Beschuldigte sei wegen des Arms nie zu ihm gekommen (pag. 1064 Z. 118 f.).