_ führte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2020 aus, die Beschuldigte habe zunächst eine klassische Muskelentzündung im Ellenbogen gehabt. Die Schulter sei eine Woche später gekommen, dort habe sie eine Sehnenverletzung (pag. 983 f. Z. 95 ff.). Weiter meinte er, das Wegführen der rechten Schulter vom Körper bis 90 Grad sei bei der Beschuldigten eingeschränkt (pag. 984 Z. 130 f.). Das Bestehen einer Störung der Motorik, der Sensibilität oder der Durchblutung im rechten Arm verneinte er (pag. 984 Z. 135 ff.). Entgegen der vormaligen Verteidigung gab Dr. med.