2035) –, dürfte es sich um eine eher kleinere Person handeln, welche die Einschläge versursacht hat (pag. 1934). Auch dieser Umstand lässt die 1.68 cm grosse Beschuldigte (pag. 4485 Z. 25) als mögliche Täterschaft erscheinen, während er gegen eine grosse Person als Täterschaft spricht. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Gesundheitszustand der Beschuldigten im Tatzeitraum – wie von der Verteidigung vorgebracht – gegen ihre Täterschaft spricht. Dr. med. Q.________ führte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2020 aus, die Beschuldigte habe zunächst eine klassische Muskelentzündung im Ellenbogen gehabt.