2038) ersichtlich, dass bloss einzelne Gegenstände aus dem Schrank geräumt wurden, wohl um den unten im Schrank liegenden Baseballschläger zu behändigen. Mit Blick auf das gewählte Tatvorgehen handelte es sich klarerweise um eine emotionale Tat (vgl. dazu E. II.11.13.4 hiernach). Es ist daher auch nicht zu erwarten, dass die emotional aufgewühlte Täterschaft nach Behändigung des Schlägers die