1002 Z. 370 ff.). Folglich ist die Kenntnis der Beschuldigten vom genauen Belegenheitsort der Tatwaffe in Einklang mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft als Indiz für ihre Täterschaft zu werten. Der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, wonach der durchsuchte Schrank gegen die Täterschaft der Beschuldigten spreche, überzeugt im Übrigen nicht. Die Beschuldigte schilderte selbst, dass der Baseballschläger unter einer Tasche gewesen sei und in der Ecke seien noch ihre Campingsachen, Autobatterien und ein Gummischläger gewesen.