Mithin war auch die Schwester des Opfers in der Zeit vor der Tat nicht in seiner Wohnung gewesen (vgl. pag. 829 Z. 163 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Existenz des Baseballschlägers resp. sein Belegenheitsort Drittpersonen bekannt war. Dafür spricht auch, dass nicht einmal die Haushaltshilfe des Opfers, welche die Wohnung jeden Montag reinigte (pag. 996 Z. 56 ff.), vom Baseballschläger wusste (pag. 1002 Z. 370 ff.).