574 Z. 97). Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens gab die Beschuldigte an, der Baseballschläger sei immer im Büro in der Wohnung ihres Ehemannes in einem Schrank gewesen, unter einer Tasche (pag. 574 Z. 98 f.; vgl. auch pag. 582, pag. 597 Z. 647 f., pag. 615 Z. 39 ff. und pag. 625). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie diesbezüglich weiter aus, in diesem Ecken im Büro seien ihre Campingsachen und ihre Autobatterien gewesen, unten seien der Baseballschläger, ein Gummischläger und die Tasche gewesen (pag. 5241 Z. 15 ff.). Der Schläger sei früher in ihrem CD.