23 me verneint. Als CC.________ (Sportlerin) sei sie zudem trainiert gewesen, trotz Schmerzen zuzuschlagen. Die Verwendung des Baseballschlägers sei ein starkes Indiz für ihre Täterschaft (pag. 5264). 11.3.4 Würdigung der Kammer Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Tatwaffe unbestrittenermassen um einen Baseballschläger aus Hartholz (pag. 1925; pag. 2156). Dieser Schläger gehörte der Beschuldigten (pag. 714) respektive ihrem Sohn (pag. 574 Z. 97).