5260). Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, die Täterschaft müsse von der Existenz und dem Belegenheitsort des Baseballschlägers gewusst haben. Dieser habe der Beschuldigten gehört und sie habe ihn in einem Schrank versorgt gehabt. Sie habe erstaunlich präzise sagen können, wo. Dass nur sie gewusst habe, wo der Schläger zu finden gewesen sei, sei ein Indiz für ihre Täterschaft. Der Schläger sei gemäss Kriminaltechnik eher tief gehalten worden, das passe zur Beschuldigten, die 168 cm gross sei. Der Schläger sei mit voller Kraft eingesetzt worden.