Sie habe an einer «frozen shoulder» gelitten, die Beweglichkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen. Aus diesen Gründen wäre es realitätsfremd anzunehmen, die Beschuldigte hätte mit einem Baseballschläger tödliche Verletzungen verursachen können. Dazu wäre massivste Gewalt mit erheblichem Kraftaufwand nötig gewesen. Sie sei den ganzen Oktober zu 100 % krankgeschrieben gewesen und hätte das Delikt nicht begehen können (pag. 5253). Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschuldigten wies die Verteidigung weiter auf die Arztbesuche bei Dr. Q.________ und Dr. AL.________ sowie auf einen Bericht von Dr. AM.