11.3.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die Beschuldigte habe den ihr gehörenden Baseballschläger im Sommer 2020 in der Wohnung des Opfers versorgt. Da sie gewusst habe, wo er in der Wohnung gewesen sei, hätte sie ihn nicht suchen müssen. Der Schrank, in dem der Schläger gewesen sei, sei aber durchsucht worden. Zudem habe sie im Vorfeld des und am 18. Oktober 2020 erhebliche Probleme mit der Schulter und dem Ellenbogen gehabt. Sie habe an einer «frozen shoulder» gelitten, die Beweglichkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen.