als sehr starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten zu werten (pag. 4824, S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft würdigte den Baseballschläger als Tatwaffe ebenfalls als Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten (vgl. pag. 4521). Zumal die Vorinstanz den Argumenten der Staatsanwaltschaft gefolgt ist, sind diese vorliegend nicht mehr einzeln darzustellen. Die vormalige Verteidigung brachte vor, die Beschuldigte sei regelmässig in der Wohnung am S.________weg gewesen, weshalb überall ihre DNA anzutreffen sei.