Da gemäss Rapport Forensik aufgrund der dynamischen Situation keine genaueren Angaben zur Körpergrösse zu machen seien, sei die ermittelte Griffhöhe des Baseballschlägers isoliert betrachtet ein schwaches Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten. Unter Berücksichtigung der wenigen und gezielten Durchsuchungen am Tatort, der Kenntnis der Beschuldigten vom Baseballschläger sowie dessen Belegenheitsorts und ihres diesbezüglichen Verhaltens am Folgetag (vgl. bezüglich des Verhaltens am Folgetag E. II.11.15.1 hiernach) sei der Baseballschläger als Tatwaffe jedoch insgesamt