Überdies erscheine es unwahrscheinlich, dass eine Dritttäterschaft die Wohnung ohne geeignete Tatwaffe betreten hätte. Dass die Beschuldigte vom Baseballschläger und dessen Belegenheitsort Kenntnis gehabt habe, sei als weiteres Indiz für ihre Täterschaft einzustufen (pag. 4823, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss den Feststellungen der Kriminaltechnik weise die anhand der Einschläge an Wand und Türrahmen ermittelte mittlere Griffhöhe (ungefähre Halterhöhe) des Baselballschlägers von ca. 74 cm auf eine eher kleinere Person als Täterschaft hin.