Forensik habe es im Büro keine grosse Unordnung gegeben. Lediglich beim Schrank auf der rechten Seite der Türe habe es den Anschein gemacht, als ob dort etwas gesucht worden wäre, wobei die Durchsuchungshandlungen gezielt und flüchtig erfolgt sein dürften. Dies weise darauf hin, dass die Täterschaft den Belegenheitsort der Tatwaffe gekannt haben müsse. Überdies erscheine es unwahrscheinlich, dass eine Dritttäterschaft die Wohnung ohne geeignete Tatwaffe betreten hätte.