1520 ff.). Die Kammer geht deshalb mit der Vorinstanz davon aus, dass die Täterschaft den privaten Schlüsselbund resp. den Wohnungsschlüssel des Opfers nach der Tat behändigte. Zumal das Opfer vor der Tat aber wie bereits dargetan noch über seinen Schlüssel verfügt haben muss, ändert das Fehlen dieses sechsten Wohnungsschlüssels nach der Tat denklogisch nichts an der Situation vor der Tat. Für die Kammer ist deshalb klar, dass die Beschuldigte (vor der Tat) als einzige Person neben dem Opfer über einen Schlüssel zu dessen Wohnung verfügte. Diesen Umstand würdigt die Kammer als Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten.