sichergestellt werden (pag. 2296; pag. 2304). Ein weiterer Schlüssel – derjenige mit einem orangefarbenen Anhänger – befand sich unbestrittenermassen im Besitz der Beschuldigten (pag. 1919; pag. 646 Z. 621 f.). Über den sechsten Schlüssel muss das Opfer verfügt haben, ansonsten es die immer durch ein Schnappschloss verriegelte Eingangstüre zum Treppenhaus (vgl. pag. 810 Z. 76 ff.) nicht hätte öffnen und folglich nicht in seine Wohnung hätte gelangen können. Wie bereits die Staatsanwaltschaft darlegte, konnte am Tatort nur der geschäftliche Schlüsselbund des Opfers mit den Schlüsseln für das Restaurant aufgefunden werden (vgl. Fotografien