Auch das Vorbringen der vormaligen Verteidigung, das Opfer habe im Jahr 2019 einen Schlüsselbund verloren, überzeugt angesichts des hiervor Gesagten jedenfalls bezüglich seiner Wohnungsschlüssel nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, konnte die Beschuldigte diesen verlorenen Schlüssel gemäss eigenen Aussagen auf der Gemeinde wieder abholen (pag. 679 Z. 735 f.). In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, wo sich die sechs Schlüssel, die das Opfer im Jahr 2011 erhalten hatte, im Tatzeitpunkt befanden: Vier davon konnten im Fach des Opfers im Tresor des F.________ sichergestellt werden (pag.