Soweit der zuständige technische Sachbearbeiter der Bauverwaltung R.________ gegenüber der Kantonspolizei ausführte, vor 2016 (und seiner Tätigkeit bei der Bauverwaltung) sei nicht immer alles lückenlos dokumentiert worden (pag. 1457), ist darauf hinzuweisen, dass dies für die vorliegend massgebliche Frage nach der Anzahl der dem Opfer bei Mietbeginn abgegebenen Schlüssel und für die Schlüsselnachbestellungen nicht zutrifft. Vielmehr lässt sich anhand der im entsprechenden Berichtsrapport vom 27. Oktober 2020 (pag. 1457 ff.) enthaltenen Beilagen Folgendes lückenlos nachvollziehen: Für die vom Opfer gemietete Wohnung im 1. Stock am S.________weg in R.________ gab es gemäss