Betreffend die Frage, welche Personen am 18. Oktober 2020 über Schlüssel für die Wohnung des Opfers verfügt haben, erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschuldigte damals als einzige neben ihrem Ehemann über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt habe, ohne Weiteres als zutreffend. Soweit der zuständige technische Sachbearbeiter der Bauverwaltung R.________ gegenüber der Kantonspolizei ausführte, vor 2016 (und seiner Tätigkeit bei der Bauverwaltung) sei nicht immer alles lückenlos dokumentiert worden (pag.