Dieses Zwischenergebnis führt in Einklang mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich die Täterschaft vor Feierabend des Opfers mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung verschafft haben muss. Betreffend die Frage, welche Personen am 18. Oktober 2020 über Schlüssel für die Wohnung des Opfers verfügt haben, erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschuldigte damals als einzige neben ihrem Ehemann über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt habe, ohne Weiteres als zutreffend.