5224 Z. 10 ff.]), was bei einem Offenstehen der Türe während über zwölf Stunden und insbesondere nachtsüber eindeutig der Fall gewesen wäre. Auch deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Terrassentüre die ganze Nacht und insbesondere bereits vor der Tat offenstand. Nach dem Gesagten kann der Zugang der Täterschaft spurenlos über die Leitern, das Flachdach und durch die bereits vorher geöffnete Terrassentüre als höchstens theoretische Möglichkeit ohne Weiteres ausgeschlossen werden.