19 pag. 862 Z. 114 f. und Z. 118 sowie pag. 871 Z. 55) als sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt. Im Übrigen wurde am Morgen des 19. Oktobers 2020 von niemandem festgestellt, dass die Wohnung des Opfers ausgekühlt gewesen wäre (vgl. pag. 1412 ff., pag. 1415 ff., pag. 1422, pag. 572 ff. und pag. 721; vgl. auch Aussage der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, wonach sie nicht mehr wisse, wie warm es am Morgen des 19. Oktobers 2020 in der Wohnung des Opfers gewesen sei [pag. 5224 Z. 10 ff.