Namentlich hätte ein Einbrechen oder -drücken der Terrassentüre(n) unweigerlich zu Eindruck- oder Schartenspuren sowie Beschädigungen an den Beschlägen geführt. Da diese Beschädigungen im Lack – wie die Vorinstanz mithin zutreffend formulierte – offensichtlich keine Einbruchsspuren darstellen, dürfte es der kriminaltechnische Dienst auch nicht als notwendig erachtet haben, diese zusätzlich zur textlichen Beschreibung im Rapport Forensik fotografisch festzuhalten. Soweit die vormalige Verteidigung vorbrachte, es sei einfach, beim Hintereingang über die Abfallcontainer auf das Dach resp.