Forensik konnten weder an der Wohnungs- noch an der Terrassentüre Einbruchsspuren festgestellt werden (pag. 1919). Betreffend die Wohnungstüre wurde diese Schlussfolgerung von der Verteidigung nicht in Frage gestellt und den Fotografien Nr. 10, 20 und 23 im Anhang des Rapports Forensik (pag. 2016; pag. 2026; pag. 2029) können ebenfalls keine gegenteiligen Hinweise entnommen werden. Zudem sagte die Beschuldigte aus, sie habe am Morgen des 19. Oktobers 2020 die Wohnungstüre mit ihrem Schlüssel aufschliessen müssen (vgl. pag. 575 Z. 120 ff.).