Dieses Szenario ist nicht plausibel. Zudem wurde das Handy des Opfers – das in seinem Schlafzimmer am aufladen war – bereits um 22:09:36 Uhr vom Strom genommen und zerstört (vgl. E. II.11.7.4 hiernach). Zumal †E.________ zu diesem Zeitpunkt noch bei der Arbeit im Restaurant war, kann er als Urheber für diese Aktionen ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Es stellt sich deshalb die massgebliche Frage, wie die Täterschaft vor Feierabend des Opfers in dessen Wohnung gelangen konnte. Gemäss Rapport Forensik konnten weder an der Wohnungs- noch an der Terrassentüre Einbruchsspuren festgestellt werden (pag.