Diese Schlussfolgerung wird von der Verteidigung soweit ersichtlich auch nicht in Abrede gestellt. Vollständigkeitshalber ist in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft dennoch festzuhalten, dass ein gleichzeitiges Hereinkommen der Täterschaft mit dem Opfer bzw. ein späteres Hereinlassen der Täterschaft durch das Opfer im Weiteren auch deshalb auszuschliessen ist, weil das Opfer diesfalls mit der Weinflasche und den Kleidern in den Händen bei geöffneter Wohnungstüre hätte warten müssen, während die Täterschaft die Tatwaffe behändigte, die sich im Büro der Wohnung in einem Schrank unter einer Tasche befand (vgl. zum Belegenheitsort der Tatwaffe E. II.11.3.4 hiernach).