2016 f.), ist gemäss Rapport Forensik davon auszugehen, dass bei der Anfangsphase des Angriffs die Türe noch geöffnet war und diese danach geschlossen wurde (pag. 1931). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft, dass sich die Täterschaft beim Eintreffen des Opfers bereits in der Wohnung befunden haben muss. Diese Schlussfolgerung wird von der Verteidigung soweit ersichtlich auch nicht in Abrede gestellt.