Zumal in der gesamten Wohnung keine Spuren hätten gefunden werden können, wäre es auch möglich, dass die Täterschaft ohne Spuren zu hinterlassen über die Terrasse oder via Wohnungstüre entwichen sei (pag. 5261). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, es gebe keinen Hinweis auf einen Einbruch, da es nirgends Spuren gewaltsamen Eindringens oder Kletterspuren gehabt habe. Die Terrassentüre sei um diese Jahreszeit spät am Abend sicher nicht einfach offen gestanden. Wäre dem so gewesen, hätte die Täterschaft zufällig daran vorbeikommen und dann zur Tat schreiten müssen.