4515). Die vormalige Verteidigung brachte diesbezüglich – soweit nicht bereits in der vorinstanzlichen Darstellung hiervor abgehandelt – im Wesentlichen vor, es könne nicht gesagt werden, wie viele Schlüssel für die Wohnung am S.________weg ausgegeben worden seien, und es sei zu vermuten, dass das Opfer einen Schlüssel verloren habe, wobei unklar sei, wo sich dieser heute befinde. Zur Begründung stützte sie sich auf die Aussagen diverser Personen, wonach das Opfer im Jahr 2019 einen ganzen Schlüsselbund habe liegen lassen resp.