15 für die Täterschaft der Beschuldigten (pag. 4822 f., S. 14 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2.2 Erstinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft würdigte den Aspekt des Zugangs der Täterschaft zur Wohnung als starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten (vgl. pag. 4515 f.). Die Vorinstanz ist den Argumenten der Staatsanwaltschaft gefolgt, weshalb diese vorliegend nicht mehr einzeln darzustellen sind.