Bei Einzug von †E.________ habe es am 27. September 2011 eine Nachbestellung eines Schlüssels gegeben, anschliessend seien keine Nachbestellungen mehr dokumentiert. Nachbestellungen seien mit Blick auf die vier ungenutzten Wohnungsschlüssel im Tresorabteil von †E.________ auch nicht wahrscheinlich, während bei einem Schlüsselverlust durch ihn ein Jahr vor der Tat, wie es die vormalige Verteidigung vorgebracht habe, entweder nur drei Schlüssel im Tresor aufgefunden worden wären oder eine Nachbestellung – da nach 2016 – bei der Einwohnergemeinde R.________ dokumentiert wäre.