ben dem Opfer (vor der Tat) über einen Schlüssel zu dessen Wohnung verfügt habe. Den diesbezüglichen Einwand der vormaligen Verteidigung, wonach nicht gesagt werden könne, wie viele Schlüssel †E.________ tatsächlich ausgegeben worden seien, und davon ausgegangen werden könne, dass er einen Schlüssel verloren habe, verwarf die Vorinstanz aus den nachfolgenden Gründen: Obwohl gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde R.________ erst seit 2016 eine lückenlose Dokumentation über die Schlüssel erfolgt sei, seien genaue Angaben zu den Schlüsseln gemacht worden. Bei Einzug von †E.