Einzig der private Schlüssel des Opfers sei trotz intensiver Suche nicht mehr gefunden worden. Da die Haustüre des Gebäudes am S.________weg aufgrund eines Schnappschlosses immer verriegelt sei, habe das Opfer in der Tatnacht über einen Schlüssel verfügen müssen, um zu seiner Wohnung im 1. Stock zu gelangen, weshalb ein Abhandenkommen seines Schlüssels vor der Tat ausgeschlossen werden könne. Da sein privater Schlüssel am Tatort nicht habe aufgefunden werden können, sei davon auszugehen, dass die Täterschaft diesen nach der Tat mitgenommen habe (pag. 4822, S. 14 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte als einzige ne-