4821, S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erwog weiter, das Opfer habe gemäss Berichtsrapport vom 27. Oktober 2020 für seine Wohnung am S.________weg im September 2011 insgesamt sechs Schlüssel erhalten. Davon seien gemäss Berichtsrapport vom 28. Oktober 2020 fünf Schlüssel aufgefunden worden, davon vier im privaten Tresorabteil des Opfers und einer bei der Beschuldigten. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Passepartout-Schüssel der Gemeinde R.________ in der Tatnacht bei der Bauverwaltung behändigt worden sei. Einzig der private Schlüssel des Opfers sei trotz intensiver Suche nicht mehr gefunden worden.