4820 f., S. 12 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Rapport Forensik vom 21. April 2021 (nachfolgend: Rapport Forensik) habe der kriminaltechnische Dienst beim Eintreffen am Tatort weder bei der Wohnungstüre noch an der Terrassentüre Einbruchsspuren festgestellt; die Terrassentüre sei offen gewesen, die Beschläge hätten keine Beschädigungen aufgewiesen und Werkzeugspuren seien keine festgestellt worden, während diverse Beschädigungen im Lack der Terrassentüre älteren Ursprungs seien und durch das Anstossen von Gegenständen entstanden sein dürften. Die von der vormaligen Verteidi-