tenden in der Tatnacht um ca. 22:20 Uhr und mit frisch gewaschenen Kleidern (aus der Wäscherei) das Restaurant F.________ verlassen habe, erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass †E.________ am 18. Oktober 2020 unmittelbar nach seinem Eintreffen in seiner Wohnung angegriffen worden sei. Er habe keine Zeit gehabt, seine Schuhe auszuziehen oder die mitgebrachte Wäsche wegzuräumen. Daher sei davon auszugehen, dass sich die Täterschaft bei seinem Eintreffen bereits in der Wohnung befunden habe, weshalb zunächst geprüft werden müsse, wie die Täterschaft in die Wohnung gekommen sei (pag. 4820 f., S. 12